Für das vorinstanzliche Verfahren liegt zwar eine Behauptung der Klägerin vor, "gewisse Sachen sind auch Lebensunterhaltskosten. Neonröhren und so" (act. 116). Diese Behauptung stellte die Klägerin aber erst in der Parteibefragung und damit verspätet (aArt. 229 ZPO) auf. Ansonsten argumentierte sie nur damit, dass die Investitionen (nur bzw. auch) von ihr finanziert worden seien (vgl. act. 74 und 115 ["durch Finanzierung von mir", "aus meinen Einnahmen, die ich gemacht habe" einerseits; anderseits ihre Antwort auf die Frage der Gerichtspräsidentin, ob der Beklagte nie Rechnungen beglichen habe: "Doch, er war ja der Haupternährer", act. 116).