Zwar lehnte die Klägerin in der Replik die beklagtische Forderung von Fr. 164'000.00 ab (act. 74). Doch stritt sie damit offensichtlich nicht die Richtigkeit der vom Beklagten eingereichten Zusammenstellung als solche ab, sondern stellte einzig in Abrede, dass aus diesen Investitionen ein güterrechtlicher Anspruch des Beklagten erwachsen sei. Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus der Parteibefragung. Dort wurde sie zunächst gefragt, was sie zu den vom Beklagten eingereichten Belegen sage, was sie mit, "[i]ch lehne das ab", beantwortete. Auf die Nachfrage, ob "die Investitionen, - 13 -