4.3. Auch diese Einwendungen der Klägerin sind nicht zu hören. In erster Linie ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beklagte – nicht erst mit seiner Eingabe vom 2. April 2024, sondern schon mit seiner ursprünglichen Klageantwort und damit auf jeden Fall rechtzeitig schon während des Behauptungsverfahrens – eine Zusammenstellung der in die klägerische Eigengutsliegenschaft getätigten Investitionen eingereicht und in der verbesserten Klageantwort vom 15. Dezember 2023 die Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruchs vorgenommen hatte (act. 69).