vermehrend gewesen seien (insbesondere Akku-Taschenlampe, Servietten, Teppichstange) und von denen der Beklagte während des Zusammenlebens in der Liegenschaft profitiert habe. Sie lege eine bereits vor Vorinstanz eingereichte Aufstellung bei, der zu entnehmen sei, dass Fr. 138'477.85 nicht wertvermehrende Investitionen des Beklagten in die Liegenschaft gewesen seien. Damit beliefen sich die wertvermehrenden Investitionen noch auf Fr. 25'522.15 (= Fr. 160'000.00 ./. Fr. 138'477.85), wovon der Beklagte die Hälfte, d.h. Fr. 12'761.00 zugute habe.