beiden Forderungen verrechnet würden (Art. 215 ZGB), sei es vorliegend unerheblich, welche Errungenschaft welchen Anteil der Investitionen getätigt habe. Letztlich habe jede Partei Anspruch auf die Hälfte der Investitionen in der Höhe von Fr. 164'000.00, somit auf Fr. 82'000.00 (angefochtener Entscheid E. 5.4). Einen von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsausstand von Fr. 10'410.00 verneinte die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.5). Sie verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten aus Güterrecht Fr. 82'000.00 zu bezahlen.