Folglich hätten die Errungenschaften beider Parteien eine Ersatzforderung von total Fr. 164'000.00 gegenüber dem Eigengut der Klägerin. Da der Gesamtwert der Errungenschaft jedes Ehegatten dessen Vorschlag bilde (Art. 210 Abs. 2 ZGB) und jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen habe, wobei die - 12 -