Ebenso unbehelflich ist das Argument der Klägerin, ihre Vermögenserträge sowie ihre Einkünfte aus der Photovoltaikanlage dürften bei ihrer Eigenversorgungskapazität nicht veranschlagt werden, weil sie Eigengut darstellten. Erstens gehören Erträge aus dem Eigengut zur Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Zweitens ist bei der Bestimmung der Eigenversorgungskapazität eines Unterhaltsansprechers ein Vermögensertrag (im - 11 - Gegensatz zur Vermögenssubstanz selber) stets zu berücksichtigen (anstelle vieler GLOOR/SPYCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 125 ZGB).