3.2.4.1. Für die Einkommensseite machte die Klägerin mit Berufung zum einen geltend, sie erhalte weiterhin nur eine AHV-Rente von Fr. 1'225.00. Diesbezüglich ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass auf den Zeitpunkt der Scheidung eine Neuberechnung der Rente unter Splittung der Einkommen vorgenommen wird (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Die Klägerin erhält gemäss eigenen Angaben denn auch zwischenzeitlich eine Rente von Fr. 1'811.00 (Stellungnahme Klägerin vom 18. Januar 2025). Dieser Betrag liegt zwar unter dem von der Vorinstanz gestützt auf die prospektive Rentenberechnung der Ausgleichskasse C._____ mit Schreiben vom 24. April 2023 (act.