für die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt an sich aufgrund des bereits eingetretenen und unangefochten gebliebenen Endzeitpunkts kein Raum mehr verbleibt. Folglich ist die Berufung der Klägerin, soweit sie den Unterhaltspunkt betrifft, abzuweisen, soweit diese nicht infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses von vornherein als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3.2.4. Ohnehin erweisen sich die von der Klägerin gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung vorgetragenen Rügen auch aus folgenden Gründen allesamt als unbegründet: