3.2.3. Der angefochtene Entscheid setzt den Endzeitpunkt der angeordneten Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt per "Pensionierung des Klägers [recte: Beklagten]" fest (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2), wobei sich aus Erwägung 4.7 des angefochten Entscheids ergibt, dass damit der Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters (Eintritt AHV-Alter) durch den Beklagten gemeint ist. Dieses Alter hat der am 2. Dezember 1959 geborene Beklagte kurz nach Erhebung der Berufung der Klägerin (11. November 2024) erreicht (act. 105). Die Klägerin hat mit ihrer Berufung den mit angefochtenem - 10 -