Sodann handelt es sich um eine blosse Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten sich im Jahre 2018 in einem Trennungsvertrag auf den (um Fr. 73.00 höheren) Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'667.00 geeinigt (act. 4). Wie die Klägerin selbst zugesteht, wurde die mit der Klage (als nicht nummerierte Beilage) verurkundete Trennungsvereinbarung weder von den Parteien unterzeichnet noch datiert, sodass für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung bestand, im Scheidungsurteil für die (ganze) Dauer des Verfahrens (ehelichen) Unterhalt festzusetzen, dazu noch ohne entsprechenden expliziten erstinstanzlichen Antrag der Klägerin.