Der Beklagte hat in der Parteibefragung angegeben, der Klägerin ab August 2018 und damit lange vor Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Klägerin im November 2022 monatlich Fr. 3'594.00 Unterhalt bezahlt zu haben (act. 106 und 112). Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Angabe nie in Abrede gestellt. Vielmehr geht deren Richtigkeit aus den von der Klägerin verurkundeten Steuererklärungen 2021 sowie 2023 (nicht nummerierte Beilagen der Klägerin zur unbegründeten Klage bzw. zu ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024) hervor, wo sie jeweils Unterhaltsbeiträge von Fr. 43'128.00 deklariert hat, was 12 x Fr. 3'594.00 entspricht.