Selbst wenn man, weil im vorliegenden Fall offenbar nie ein Eheschutzoder Präliminarentscheid zwischen den Parteien ergangen ist, der den Unterhalt bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens im Unterhaltspunkt rechtskräftig regelt (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 sowie 141 III 376 E. 3.3.4), -9- davon ausgehen wollte, das Obergericht könnte "im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens" den Beginn der Unterhaltspflicht rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt, insbesondere denjenigen des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt, festlegen (BGE 128 III 121 E. 3b/bb in fine), so drängt sich dies vorliegend aus folgenden Gründen nicht auf: