3.2.2. Die Vorinstanz hat der Klägerin ohne Begründung nachehelichen Unterhalt mit Wirkung ab Rechtskraft ihres Entscheids zugesprochen. Eine Begründung war insoweit entbehrlich, als die Verpflichtung zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts grundsätzlich mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Fall des Weiterzugs des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt erst mit Rechtskraft des Urteils im Unterhaltspunkt) beginnt (vgl. BGE 128 III 121; vgl. auch GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 126 ZGB), was sich bereits aus der gesetzlichen Terminologie "nachehelicher" Unterhalt (vgl. Art. 125 ZGB) ergibt. Für den nachehelichen Unterhalt gelten gestützt auf Art.