3.2. 3.2.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu leisten.