verpflichtete den Beklagten für die Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und seiner Pensionierung zur Bezahlung des Mankos von Fr. 1'426.00 (= Fr. 3'878.00 ./. Fr. 2'452.00) als Unterhaltsbeitrag, zumal er bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'525.50 einerseits und einem Bedarf von Fr. 4'669.00 anderseits einen Überschuss von Fr. 3'856.50 aufweise und damit leistungsfähig sei (angefochtener Entscheid E 4.5.2). 3.1.2. Die Klägerin hält in ihrer Berufung grundsätzlich an dem in ihrer Klage vor Vorinstanz auf Fr. 3'667.00 bezifferten Unterhaltsbeitrag fest, wobei sie – erstmals – ausdrücklich Unterhalt in diesem Umfang ab Einreichung der Scheidungsklage verlangt.