Hypothekarzins Fr. 255.00; Wohnnebenkosten Fr. 502.00; KVG-Prämie Fr. 443.00; Steuern Fr. 509.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00; VVG-Prämie Fr. 124.00). Da der Beklagte der Klägerin aber einen Betrag von Fr. 3'878.00 zugestehe, sei für die Unterhaltsberechnung auf diesen höheren Betrag abzustellen, zumal es den Parteien freistehe, sich über diese Beträge zu einigen (angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Eigenversorgungskapazität der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 2'452.00 (AHV-Rente Fr. 2'019.00; Vermögensertrag Fr. 400.00; Ertrag aus Photovoltaikanlage Fr. 33.00) (angefochtener Entscheid E. 4.5.1). Sie -8-