3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruchs (Art. 125 ZGB) dafürgehalten, nachdem die Parteien seit dem 1. Dezember 2007 und damit bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits über 15 Jahre getrennt gelebt hätten, sei für die Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht auf die von den Parteien während der Ehe, sondern auf die während der Trennung von ihnen innegehabte Lebenshaltung abzustellen (angefochtener Entscheid E. 4.3 in fine). Die Vorinstanz errechnete einen familienrechtlichen Bedarf der Klägerin von Fr. 3'183.00 (SchKG-Grundbetrag Fr. 1'200.00; Hypothekarzins Fr. 255.00;