Betrag von Fr. 82'000.00 zugesprochen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4, wonach, weil die Hälfte der vom Beklagten belegten, während der Ehe getätigten Investitionen in die [Eigenguts-] Liegenschaft der Klägerin Errungenschaft darstellten, unabhängig davon, welche Partei in welchem Umfang die Investitionen bezahlt habe, jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Investitionen habe). Damit ist auf die Anschlussberufung des Beklagten mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten.