Diesen an die Begründung eines (auch Anschluss-) Rechtsmittels gestellten Anforderungen genügt der Beklagte nicht, wenn er die Verdoppelung des ihm von der Vorinstanz güterrechtlich zugesprochenen Betrags einzig mit dem (güterrechtlich von vornherein sachfremden) Argument verlangt, er hätte "im Willen einer gütlichen Einigung" im Rahmen der Konvention vom 4. Juni 2024 und des vorinstanzlichen Entscheids einer Reduktion des Betrags (gemeint offensichtlich des von ihm vor Vorinstanz aus Güterrecht verlangten Betrags) zugestimmt. Dies stellt nicht im Ansatz eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz dar, weshalb sie ihm einen