sen, vgl. LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 222 ZPO). Sodann haben die Parteien die für die Berufung bzw. Anschluss statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 und Art. 313 in Verbindung mit Art. 312 Abs. 2 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten nichts entgegen. -6-