Da die von den Parteien angefochtenen Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht) vermögensrechtlicher Natur sind, ihr Streitwert aber zuletzt vor Vorinstanz zusammen (aber auch einzeln) Fr. 10'000.00 überstieg, ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind durch die angefochtenen Dispositiv-Ziffern in dem Umfang beschwert, wie sie mit ihren entsprechenden Begehren vor Vorinstanz unterlegen sind (dazu, dass in einem Scheidungsverfahren die Parteien hinsichtlich der Scheidungsfolgen im Sinne einer doppelseitigen Klage eigene Begehren stellen können, ohne Widerklage erheben zu müs-