1.2. 1.2.1. Da die von den Parteien angefochtenen Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht) vermögensrechtlicher Natur sind, ihr Streitwert aber zuletzt vor Vorinstanz zusammen (aber auch einzeln) Fr. 10'000.00 überstieg, ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO).