Während das erste "Rechtsbegehren" als blosser Antrag auf Abweisung der von der Klägerin im Unterhaltspunkt erhobenen Berufung zu betrachten ist, ist im zweiten Rechtsbegehren eine sinngemässe Anschlussberufung zu erblicken, weil der Beklagte damit eine Besserstellung gegenüber dem vorinstanzlichen Scheidungsurteil verlangt, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, ihm aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 82'0000 zu bezahlen.