2.2. Der Beklagte erstattete – ebenfalls fristgerecht – am 19. Dezember 2024 die Berufungsantwort. -5- 2.3. Die Klägerin nahm zur Klageantwort mit Eingabe vom 18. Januar 2025 Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Berufungsantwort vom 19. Dezember 2024 stellte der (im vorliegenden Scheidungsverfahren ebenso wenig wie die Klägerin anwaltlich vertretene) Beklagte folgende "Rechtsbegehren":