7. Die Entscheidgebühr von Fr. 10'410.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 5'205.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 3'000.00 und demjenigen des Beklagten von Fr. 1'050.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Gericht Fr. 2'205.00, der Beklagte Fr. 4'155.00 nachzuzahlen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 14. Oktober 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 11. November 2024 innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen: