4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 82'000.00 zu bezahlen. 5. Die Pensionskasse […], wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Konto des Beklagten (AHV-Nr. aaa) den Betrag von Fr. 392'544.60 zzgl. Zins seit 2. Dezember 2022 auf das Konto der Klägerin bei der […] (bbb) zu überweisen (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens: 2. Dezember 2022). 6. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.