" 1. Die am tt.mm.1981 vor dem Zivilstandesamt Q._____ geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Pensionierung des Klägers monatlich vorschüssig Fr. 1'426.00 zu bezahlen. 3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: