1.6. Am 4. Juni 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Brugg die Hauptverhandlung statt, an der die Parteien befragt wurden. Sie hielten sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest; die Klägerin beantragte zusätzlich, die auf der ehelichen Liegenschaft lastende Hypothek sei je zur Hälfte von den Parteien zu tilgen (act. 122). Die Parteien unterzeichneten eine Scheidungskonvention unter der Bedingung, dass die Klägerin bis am 30. Juni 2024 eine Schuldentlassungserklärung einreiche. 1.7. Nachdem das Einreichen einer Schuldentlassungserklärung innert Frist ausgeblieben war, erging am 31. Juli 2024 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg: