1.3. Nachdem die Klägerin einen vom Gerichtspräsidium mit Schreiben vom 22. Juni 2023 unterbreiteten Scheidungsvereinbarungsvorschlag mit Eingabe vom 3. September 2023 abgelehnt hatte, wurde ihr Frist zur Klagebegründung gesetzt (Verfügung vom 5. September 2023). Nachdem die Klägerin ihre erste Klagebegründung vom 25. Oktober 2023 dem Gericht am 26. Oktober 2025 überbracht und sie die Begründung somit verspätet erstattet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 eine Nachfrist -3- zur Begründung gesetzt, die sie mit Eingabe vom 8. November 2023 einhielt.