4. 4.1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 14206.- zu bezahlen. (Laut Aufstellung – offenstehende Unterhaltszahlungen) Die Anpassung des Antrags nach Vorliegen des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten. 4.2 Es sei festzustellen, dass die Parteien im Übrigen per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Am 17. April 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Brugg die Einigungsverhandlung statt, wobei keine Einigung erzielt werden konnte.