" 1. Es sei die am tt.mm.1981 in Q._____ geschlossene Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatlich im Vorschuss einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, mindestens jedoch CHF 3667.00 pro Monat zu zahlen. 3. Die von den Parteien während der Ehe bis zur Einreichung der unbegründeten Scheidungsklage erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen.