d ZPO aufwerfen würde. Ohnehin gilt auch hier, dass der Kläger die Verletzung der richterlichen Fragepflicht noch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Kostenentscheid (Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Art. 110 ZPO) geltend machen kann, ohne dass ihm zwischenzeitlich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. 1.4. Zusammenfassend ist ein dem Kläger aus dem Erlass der angefochtenen Verfügung erwachsender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.