An der Sache vorbei geht schliesslich der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verletzt, weil sie nicht nachgefragt habe, ob er auch für den Fall der Vereinigung der Verfahren an der Gesamtforderung festhalte oder ein kostenbefreites arbeitsrechtliches Verfahren anstrebe. Nachdem er nach dem Rückzug des ersten Schlichtungsgesuchs postwendend die gleichen Rechtsbegehren, verteilt auf zwei Schlichtungsgesuche stellte, musste der – anwaltlich vertretene – Kläger damit rechnen, dass die Vorinstanz die Frage der rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO aufwerfen würde.