Denn selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers bejaht haben sollte, kann sich dieser gegen eine als ungerechtfertigt erachtete Auferlegung von Verfahrenskosten durch die Schlichtungsbehörde (Art. 207 ZPO) noch mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO wehren (vgl. SCHRANK, a.a.O., Rz. 635). Abgesehen davon ist für den Fall der Mittellosigkeit des Klägers sein "Zugang zum Gericht (bzw. zur Schlichtungsbehörde)" über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) gewährleistet (SCHRANK, a.a.O., Rz. 293 ff.). -7-