1.3.3. Worum es dem Kläger mit der vorliegenden Beschwerde mutmasslich letztlich geht, ist, dass er seine Lohnforderungen gegenüber der Beklagten, die sich brutto auf über Fr. 30'000.00 belaufen, in einem oder mehreren kostenlosen Verfahren durchsetzen kann (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO für das Schlichtungsverfahren und Art. 114 lit. c ZPO für das Entscheidverfahren).