Selbst wenn mit der von der Vorinstanz verfügten Vereinigung der Schlichtungsgesuche vorliegend verkannte Nachteile für den Kläger verbunden wären, so ist schliesslich nicht ersichtlich und wird auf jeden Fall nicht aufgezeigt, inwiefern es sich um nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile handelt (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 15 [in fine] zu Art. 319 ZPO, wonach es grundsätzlich Sache der beschwerdeführenden Partei ist, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil substanziiert zu behaupten und beweisen, sofern der qualifizierte Nachteil nicht offensichtlich ist).