Vertretbarerer Aufwand: Entgegen den Vorbringen des Klägers entsteht ihm und seinem Rechtsvertreter bei Durchführung zweier separater Verfahren tendenziell mehr Aufwand als bei Durchführung eines einzigen Verfahrens. Nach Auffassung des Klägers wird sein Prozess- und Kostenrisiko reduziert, weil er nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens und Erteilung der Klagebewilligung einen Pilotprozess führen könne; sollte dieser zum Erfolg -6-