Höhere Schlichtungswahrscheinlichkeit: Hier geht die Argumentation des Klägers, wonach seine mit der Einreichung zweier Schlichtungsgesuche manifestierte Bereitschaft, sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten durchzusetzen, deren Willen erhöhen könnte, anlässlich der Schlichtungsverhandlung(en) eine Einigung bezüglich sämtlicher Forderungen zu finden, an der Sache vorbei. Die Aussicht auf einen Schlichtungserfolg bei zwei getrennten Schlichtungsgesuchen ist sicher nicht höher als nach deren Vereinigung. Es fragt sich auch, wieso der Kläger ursprünglich nur ein umfassendes Schlichtungsgesuch stellte, wenn er dieser Ansicht ist.