Zwar kann nicht verkannt werden, dass der Kläger mit seinem Argument, mit der Einreichung zweier getrennter Klagen werde das Verfahren beschleunigt, das gerichtliche Erkenntnisverfahren im Auge hat (Behandlung beider Klagen im vereinfachten Verfahren statt im ordentlichen Verfahren). Indes entfaltet die Vereinigung der beiden Schlichtungsgesuche für den Kläger keine Bindungswirkung in dem Sinn, dass es ihm verboten wäre, gestützt auf die im Schlichtungsverfahren nach der Vereinigung der Schlichtungsgesuche ausgestellte Klagebewilligung wiederum zwei getrennte Klagen einzureichen.