Beschleunigung des Verfahrens: Ein Schlichtungsverfahren ist sicherlich nicht langsamer als zwei Schlichtungsverfahren. Zwar kann nicht verkannt werden, dass der Kläger mit seinem Argument, mit der Einreichung zweier getrennter Klagen werde das Verfahren beschleunigt, das gerichtliche Erkenntnisverfahren im Auge hat (Behandlung beider Klagen im vereinfachten Verfahren statt im ordentlichen Verfahren).