1.3.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger aus der Vereinigung der Schlichtungsgesuche – und der Anordnung eines Kostenvorschusses (dazu E. 1.3.3) – ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Soweit der Kläger in seiner Beschwerde (Rz. 6) Nachteile einer Verfahrensvereinigung anführt, ist seine Argumentation nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil sind – abgesehen von der Kostenpflicht (dazu E. 1.3.3.) – mit einer Verfahrensvereinigung eher Vorteile für den Kläger verbunden: