übersteigenden Bruttobetrag), sei von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers auszugehen. Folglich profitiere das vereinigte Schlichtungsverfahren nicht mehr von der in Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO vorgesehenen Kostenlosigkeit, weshalb – erneut (vgl. die vor dem Rückzug des ersten Schlichtungsgesuchs vom 9. Oktober 2024 erlassene Kostenvorschussverfügung vom 10. Oktober 2024) – ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 einzuverlangen sei.