1.3. 1.3.1. In der angefochtenen Verfügung (E. 5) wird davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Rückzug seines ursprünglichen Schlichtungsgesuchs über Nettolohnforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 28'611.30 neu und im Sinne von Teilklagen (Art. 86 ZPO) zwei Schlichtungsgesuche über den gleichen Gesamtbetrag eingereicht hat. Da dies offensichtlich einzig zum Zweck erfolgt sei, die vorgesehene Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 [von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO] zu umgehen (die gesamthaft eingeklagte Nettolohnbeträge von Fr. 28'611.30 ergäben ohne Frage einen Fr. 30'000.00 -5-