Fr. 30'000.00 beschränkt, wobei – worauf der Kläger von der Vorinstanz hingewiesen wurde – in arbeitsrechtlichen Lohnstreitigkeiten der Bruttolohn streitwertbestimmend ist. Auch wenn lediglich eine Klagebewilligung erteilt wird, die beide Ansprüche erfasst, stellt dies dafür kein Hindernis dar (vgl. SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rz. 235). Mit anderen Worten ist das klägerische Argument unzutreffend, dass wegen der von der Vorinstanz verfügten Vereinigung der Schlichtungsgesuche das ordentliche Verfahren zur Anwendung komme.