1.2.2. Nach dem Gesagten ist trotz der in der vorliegend angefochtenen Verfügung angeordneten Verfahrensvereinigung das ordentliche Verfahren nicht vorgegeben. Vielmehr hat es der Kläger – für den Fall, dass das Schlichtungsverfahren erfolglos bleibt – in der Hand, ein vereinfachtes Verfahren einzuleiten, indem er sein Klagebegehren vor dem Arbeitsgericht auf einen Streitwert von maximal (vgl. BGE 143 III 137 E. 2.2) Fr. 30'000.00 beschränkt, wobei – worauf der Kläger von der Vorinstanz hingewiesen wurde – in arbeitsrechtlichen Lohnstreitigkeiten der Bruttolohn streitwertbestimmend ist.