a ZPO] zu unterscheiden ist, Rechtskraftwirkung zeitigt). Es ist folglich der klagenden Partei, nachdem sie bei einem erfolglosen Schlichtungsverfahren von der Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung ausgestellt erhalten hat (Art. 209 ZPO), überlassen, welches gerichtliche Verfahren, das vereinfachte oder ordentliche, sie in der Folge einleitet und ob sie es überhaupt tut.