202 Abs. 2 ZPO) ein Gerichtsverfahren einzuleiten, liegt kein Klagerückzug vor (vgl. Art. 65 ZPO, wonach erst ein vor dem zuständigen Gericht erklärter Klagerückzug dazu führt, dass über den gleichen Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden kann, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt; vgl. immerhin Art. 208 Abs. 1 ZPO, wonach auch ein vor der Schlichtungsbehörde erklärter vorbehaltloser Klagerückzug, der vom blossen Rückzug des Schlichtungsgesuchs [Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO] zu unterscheiden ist, Rechtskraftwirkung zeitigt).