1.2. 1.2.1. Beim Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren (im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren) vorangeht und in aller Regel vorangehen muss (für die Ausnahmen vgl. Art. 198 f. ZPO). Es stellt ein (vorgelagertes) eigenes Verfahren dar, das in Art. 202 ff. ZPO geregelt ist. Einzig wenn die klagende Partei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2'000.00 einen Entscheid der Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO verlangt, hat diese die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2020 vom -4-