319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen durch die verfügte Verfahrensvereinigung verursachten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erblickt der Kläger darin, dass deswegen das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelange anstatt das von ihm angestrebte vereinfachte Verfahren (Beschwerde Rz. 2).